Gutachterverzeichnis

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Freie Gutachter & Sachverständige immer wieder auftauchen. Jede Erklärung beginnt mit einem Satz für Laien und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Öffentlich bestellt und vereidigt ist ein Titel, den eine Kammer nach Prüfung an einen Sachverständigen vergibt. Er bestätigt besondere Fachkunde und die Pflicht, jeden Auftrag unabhängig und unparteiisch zu erledigen.

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Gewerbefreiheit

Ein Gewerbe darf in Deutschland grundsätzlich jeder betreiben, ohne vorher eine Erlaubnis oder eine Sachkundeprüfung zu brauchen. Die Arbeit als freier Gutachter ohne öffentliche Bestellung ist ein Beispiel dafür.

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Gewerbeanzeige

Wer sich selbstständig als Gutachter macht, muss das der zuständigen Behörde melden, meist dem Gewerbeamt der Gemeinde. Auch ein Umzug, eine Erweiterung des Angebots oder die Aufgabe des Betriebs müssen gemeldet werden.

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Sachverständigenverzeichnis der IHK (SVV)

Das Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern (SVV) führt bundesweit die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf, nach eigener Angabe der Kammern rund 8.000. Jeder kann darin nach Name, Anschrift oder Fachgebiet suchen.

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Private Gutachterverbände

Verbände wie der BDSF oder die DESAG führen eigene Verzeichnisse für Gutachter, die bei ihnen Mitglied sind. Die Aufnahmekriterien legt jeder Verband selbst fest, eine staatliche Prüfung steht nicht dahinter.

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Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024

Diese internationale Norm legt fest, wie Zertifizierungsstellen die Fachkunde von Personen prüfen müssen, zum Beispiel bei Immobiliengutachtern oder Kfz-Sachverständigen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bestätigt förmlich, dass eine Zertifizierungsstelle diese Norm erfüllt, und nennt das Akkreditierung.

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Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen

Im Gerichtsverfahren wählt das Gericht den Sachverständigen aus und legt fest, wie viele Gutachter nötig sind. Vor der Ernennung kann das Gericht die Parteien zur Person des Sachverständigen anhören.

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Anwendung der Zeugenvorschriften auf Sachverständige

Für Sachverständige vor Gericht gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Zeugen, etwa bei der Ladung und der Befragung im Termin. Eigene Regeln für Sachverständige gehen aber vor, soweit das Gesetz das ausdrücklich bestimmt.

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Pflichten des gerichtlichen Sachverständigen

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger prüft zuerst, ob der Auftrag zu seinem Fachgebiet passt. Zweifel an der eigenen Unparteilichkeit muss er dem Gericht von sich aus melden.

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Ablehnung eines Sachverständigen

Wer an der Unparteilichkeit eines gerichtlichen Sachverständigen zweifelt, kann ihn ablehnen lassen, aus denselben Gründen wie bei einem Richter. Der Antrag dafür muss vor der Befragung gestellt werden, spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ernennung.

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Selbstständiges Beweisverfahren

Ein Gericht kann schon vor einem Rechtsstreit auf Antrag ein Gutachten anordnen, das den Zustand einer Person oder Sache, eine Schadensursache oder nötige Reparaturkosten feststellt. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse, und das besteht schon, wenn die Feststellung einen späteren Rechtsstreit vermeiden helfen kann.

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Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Erstellt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger absichtlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten, muss er den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ein kleinerer, einfacher Fehler reicht für diese Haftung ausdrücklich nicht aus.

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Honorar des gerichtlichen Sachverständigen

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bekommt sein Honorar nach einer festen Stundensatztabelle, die für jedes Fachgebiet einen eigenen Satz vorsieht. Fehlt das Fachgebiet in der Tabelle, setzt das Gericht den Stundensatz selbst fest, aber nie höher als den höchsten Tabellensatz.

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Vergütung eines privat beauftragten Gutachtens

Wer privat einen Gutachter beauftragt, muss dafür zahlen, auch ohne eine ausdrückliche Preisabsprache. Fehlt eine solche Absprache, gilt in der Regel die übliche Vergütung für vergleichbare Gutachten als vereinbart.

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Kostenanschlag ohne Vergütungspflicht

Ein Kostenanschlag ist eine unverbindliche Schätzung, bevor ein Gutachter beauftragt wird, und muss im Zweifel nicht gesondert bezahlt werden. Das unterscheidet ihn von einem vollständigen Gutachten, das den Sachverhalt tatsächlich prüft und deshalb ein Honorar kostet.

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Sach- und Rechtsmangel beim Gutachten als Werkvertrag

Ein Gutachten muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, weil die Gutachtenerstellung rechtlich als Werkvertrag gilt. Ein Mangel liegt vor, wenn das Gutachten nicht die vereinbarte oder für seinen Zweck übliche Qualität hat, etwa bei einer erkennbar falschen fachlichen Bewertung.

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Schiedsgutachten

Bei einem Schiedsgutachten überlassen die Vertragsparteien einem Dritten, den Wert einer Sache oder eine Schadenshöhe festzulegen, und beide Seiten müssen sich in der Regel an dessen Ergebnis halten. Im Zweifel muss der Dritte dabei nach billigem, also fairem und nachvollziehbarem Ermessen entscheiden.

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Sachmangel

Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit hat. Zu den üblichen Anforderungen zählen zum Beispiel Haltbarkeit, Funktion und Sicherheit im Vergleich zu ähnlichen Sachen.

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Wertermittlungsverfahren für Immobilien

Um den Wert einer Immobilie zu ermitteln, nutzt ein Gutachter das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren, einzeln oder kombiniert. Welches Verfahren er wählt, hängt von der Art des Objekts und den verfügbaren Daten ab.

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Schadensersatz durch Naturalrestitution

Wer für einen Schaden haftet, muss grundsätzlich den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherstellen. Bei einer beschädigten Sache, etwa nach einem Verkehrsunfall, kann der Geschädigte statt der Reparatur auch das dafür nötige Geld verlangen.

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Freie Sachverständigenwahl nach einem Schaden

Wer nach einem Schaden das Geld für die Reparatur statt der Reparatur selbst verlangt, darf den dafür nötigen Gutachter grundsätzlich selbst aussuchen. Gerichte haben diese Wahlfreiheit aus dem gesetzlichen Anspruch auf den zur Schadensbeseitigung nötigen Betrag abgeleitet.

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Grundpflichten beim Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag muss der Unternehmer das versprochene Werk herstellen, und der Besteller muss dafür die vereinbarte Vergütung zahlen. Ein Gutachten fällt unter diesen Vertragstyp, weil dabei ein Ergebnis geschuldet wird und nicht nur eine Tätigkeit.

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Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

Ein Gutachter darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn mindestens einer von sechs gesetzlichen Gründen vorliegt, etwa eine Einwilligung oder die Erfüllung eines Vertrags. Ohne einen dieser Gründe ist die Verarbeitung nicht erlaubt.

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Bagatellschadengrenze

Bei einem sehr kleinen Fahrzeugschaden verlangen Gerichte meist kein kostenpflichtiges Sachverständigengutachten, ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht dann aus. Wo genau diese Grenze liegt, steht in keinem Gesetz, Urteile nennen meist einen Bereich von etwa 500 bis 1.000 Euro.

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