Gutachterverzeichnis

Glossar

Honorar des gerichtlichen Sachverständigen

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bekommt sein Honorar nach einer festen Stundensatztabelle, die für jedes Fachgebiet einen eigenen Satz vorsieht. Fehlt das Fachgebiet in der Tabelle, setzt das Gericht den Stundensatz selbst fest, aber nie höher als den höchsten Tabellensatz.

Begriff
Honorar des gerichtlichen Sachverständigen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Diese gesetzliche Vergütung nach § 9 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gilt nur für gerichtliche und andere darunter fallende Gutachten. Für privat beauftragte Gutachten gilt sie nicht.

Wer selbst, etwa nach einem Unfall, direkt einen Gutachter beauftragt, zahlt deshalb kein Honorar nach dieser Tabelle. Die Vergütung richtet sich stattdessen nach den allgemeinen Regeln für Werkverträge, und dort zählt vor allem, was für ein vergleichbares Gutachten üblich ist.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 9 JVEG, Honorare für Sachverständige, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Ratgeber und das Glossar wurden mit Hilfe von Sprachmodellen (KI) recherchiert und geschrieben, ebenso die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt, die Beitragsbilder tragen den Hinweis Bild: KI generiert. Zahlen und Rechtsangaben in den Ratgebern wurden mit den Quellen unter jedem Artikel abgeglichen. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Büros stammen unverändert aus OpenStreetMap und werden von keiner KI erzeugt, ergänzt oder verändert.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.