Gutachterverzeichnis

Glossar

Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen

Im Gerichtsverfahren wählt das Gericht den Sachverständigen aus und legt fest, wie viele Gutachter nötig sind. Vor der Ernennung kann das Gericht die Parteien zur Person des Sachverständigen anhören.

Begriff
Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Einigen sich beide Parteien selbst auf bestimmte Sachverständige, muss das Gericht dieser Einigung grundsätzlich folgen. Es kann aber begrenzen, wie viele der vorgeschlagenen Personen tatsächlich beauftragt werden, so steht es in § 404 ZPO.

Für Gutachten, die üblicherweise öffentlich bestellte Sachverständige erstellen, soll das Gericht auch tatsächlich eine solche Person wählen. Von dieser Regel weicht es nur bei besonderen Umständen ab, etwa wenn kein bestellter Sachverständiger für das Fachgebiet verfügbar ist.

Diese gerichtliche Auswahl unterscheidet sich von einem privaten Parteigutachten außerhalb eines Prozesses. Dort sucht sich jede Partei den Gutachter frei aus, zum Beispiel über ein Verzeichnis wie dieses.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 404 ZPO, Auswahl der Sachverständigen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.