Glossar
Schiedsgutachten
Bei einem Schiedsgutachten überlassen die Vertragsparteien einem Dritten, den Wert einer Sache oder eine Schadenshöhe festzulegen, und beide Seiten müssen sich in der Regel an dessen Ergebnis halten. Im Zweifel muss der Dritte dabei nach billigem, also fairem und nachvollziehbarem Ermessen entscheiden.
- Begriff
- Schiedsgutachten
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Legen mehrere beauftragte Personen unterschiedliche Beträge fest, gilt im Zweifel die Durchschnittssumme, so regelt es § 317 BGB.
Ein Schiedsgutachten unterscheidet sich von einem gerichtlichen Gutachten dadurch, dass die Parteien den Gutachter selbst vertraglich beauftragen, ohne dass ein Gericht beteiligt ist. So lässt sich Streit über einen strittigen Wert, etwa bei einer Unternehmensbewertung oder einem Schadensfall, ohne Gerichtsverfahren beilegen. Das Ergebnis bindet beide Seiten, es sei denn, es ist offenbar unbillig, also offensichtlich unfair.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 317 BGB, Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Paragraf 319 BGB, Unwirksamkeit der Bestimmung, Ersetzung durch Urteil, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.