Glossar
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Erstellt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger absichtlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten, muss er den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ein kleinerer, einfacher Fehler reicht für diese Haftung ausdrücklich nicht aus.
- Begriff
- Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Diese hohe Hürde unterscheidet die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen deutlich von der eines privat beauftragten Gutachters, so steht es in § 839a BGB. Ein privater Gutachter haftet schon bei einem geringeren Verschulden, weil für ihn die gewöhnlichen Regeln eines Werkvertrags gelten, also eines Vertrags über ein zu erstellendes Ergebnis.
Der Grund für diese Beschränkung ist der besondere Vertrauensschutz im Gerichtsverfahren. Ein Sachverständiger soll sein Gutachten unabhängig erstellen können, ohne bei jeder vertretbaren fachlichen Einschätzung ein persönliches Haftungsrisiko fürchten zu müssen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 839a BGB, Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.