Glossar
Freie Sachverständigenwahl nach einem Schaden
Wer nach einem Schaden das Geld für die Reparatur statt der Reparatur selbst verlangt, darf den dafür nötigen Gutachter grundsätzlich selbst aussuchen. Gerichte haben diese Wahlfreiheit aus dem gesetzlichen Anspruch auf den zur Schadensbeseitigung nötigen Betrag abgeleitet.
- Begriff
- Freie Sachverständigenwahl nach einem Schaden
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Grundlage ist § 249 Absatz 2 BGB, der dem Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zuspricht. Die freie Wahl des Gutachters steht nicht wörtlich im Gesetz, sie ist eine seit Langem gefestigte Auslegung dieses Anspruchs durch die Gerichte.
Ein Versicherer darf dem Geschädigten deshalb einen eigenen Gutachter vorschlagen, ihn ihm aber nicht vorschreiben. Bei einem eindeutig unverschuldeten Unfall gehören die dadurch nötigen Gutachterkosten in der Regel zum Schaden, den die Versicherung ersetzen muss.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.