Gutachterverzeichnis

Glossar

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

Ein Gutachter darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn mindestens einer von sechs gesetzlichen Gründen vorliegt, etwa eine Einwilligung oder die Erfüllung eines Vertrags. Ohne einen dieser Gründe ist die Verarbeitung nicht erlaubt.

Begriff
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Ein Gutachter, der Daten von Unfallbeteiligten, Fahrzeughaltern oder Immobilieneigentümern verarbeitet, stützt sich dabei meist auf die Erfüllung seines Vertrags mit dem Auftraggeber, so listet es Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf.

Enthält das Gutachten auch Daten unbeteiligter Dritter, etwa eines Unfallgegners, braucht diese zusätzliche Verarbeitung einen eigenen Grund. Meistens ist das ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Schadensdokumentation.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Artikel 6 DSGVO, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Redaktion dsgvo-gesetz.de, Verordnungstext (EU) 2016/679,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.