Gutachterverzeichnis

Ratgeber

Wer zahlt das Wertgutachten für das Haus bei Scheidung?

Veröffentlicht am

Ein Wertgutachten für das Haus bezahlen bei einer Scheidung meist beide Ehepartner je zur Hälfte, wenn sie es gemeinsam beauftragen. Es kostet für ein Einfamilienhaus etwa 1.500 bis 3.500 Euro. Bewertet wird das Haus für den Tag, an dem Ihrem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird. Ein Gutachten des anderen müssen Sie nicht akzeptieren.

Ausgeglichener Anteil des Unterschieds
50 Prozent
§ 1378 Absatz 1 BGB, Stand 26. September 2026
Kosten für ein Einfamilienhaus-Gutachten
etwa 1.500 bis 3.500 Euro
immobilienkonflikte.de, Hausgutachten bei Scheidung: Wer zahlt und was es kostet, Stand 26. September 2026
Stundensatz des Gerichtsgutachters
125 Euro
Anlage 1 zum JVEG, Sachgebiet 7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien, Stand 26. September 2026
Zwei Hausschlüssel liegen auf einem Holztisch neben einem Grundriss
Wer in der Scheidung das gemeinsame Haus behalten will, braucht einen belastbaren Wert. Bild: KI generiert.

Wie das Haus bei der Scheidung bewertet wird

Bei einer Scheidung gleichen die Ehepartner aus, wie viel Vermögen jeder in der Ehe dazugewonnen hat. Das Gesetz nennt das Zugewinnausgleich. Dazu rechnen Sie für jeden das Vermögen am Ende der Ehe minus das Vermögen am Anfang. Wer mehr dazugewonnen hat, gibt dem anderen die Hälfte des Unterschieds ab.

Das Haus zählt dabei mit seinem Marktwert. Gemeint ist der Preis, den Sie am Stichtag im normalen Verkauf erzielen würden, nicht der Kaufpreis von damals. Von diesem Wert ziehen Sie Kredite und Grundschulden ab, die auf dem Haus lasten. Nur was übrig bleibt, gehört zu Ihrem Vermögen.

Gehörte das Haus einem Ehepartner schon vor der Ehe, oder hat er es später geerbt oder geschenkt bekommen, zählt sein Wert zu Beginn zum Anfangsvermögen. Im Ausgleich zählt dann nur der Zuwachs seither. Belegen Sie deshalb, wann und wie das Haus erworben wurde.

Welcher Stichtag beim Wert des Hauses zählt

Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihrem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird. Auf diesen Tag muss der Gutachter den Wert des Hauses ermitteln, auch wenn er das Gutachten erst Monate später schreibt. Der Tag der Trennung ist nicht der Stichtag.

Was nach dem Stichtag mit dem Haus passiert, ändert den Ausgleich nicht mehr. Steigen die Preise später, profitiert der Ausgleich davon nicht. Der Tag der Trennung bleibt trotzdem wichtig, denn zu diesem Tag können Sie Auskunft über das Vermögen Ihres Ehepartners verlangen.

Drei Zeitpunkte einer Ehe und was an ihnen für den Wert des Hauses hängt.
ZeitpunktWas daran hängt
HeiratWert des Hauses, wenn es Ihnen schon gehörte, als Anfangsvermögen
TrennungRecht, Auskunft über das Vermögen des anderen zu verlangen
Zustellung des ScheidungsantragsWert des Hauses für den Ausgleich, als Endvermögen

Gutachter unterscheiden den Tag, auf den sich der Marktwert bezieht, vom Tag, auf den sich der Zustand des Hauses bezieht. Beide sind meist derselbe. Schreiben Sie in den Auftrag, dass beide dem Tag der Zustellung entsprechen sollen. Das genaue Datum nennt Ihnen Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Müssen Sie das Gutachten Ihres Ehepartners annehmen?

Nein. Ein Gutachten, das Ihr Ehepartner allein beauftragt hat, bindet Sie nicht. Es ist seine Behauptung, mit Fachwissen begründet. Einigen Sie sich nicht auf einen Wert, bestellt das Gericht im Verfahren einen eigenen Gutachter. Wie viel ein privates Gutachten dort wiegt, steht in welchen Wert ein privates Gutachten vor Gericht hat.

Sie haben drei Möglichkeiten:

  • Sie prüfen das Gutachten und beauftragen ein Gegengutachten.
  • Sie schlagen vor, dass ein neutraler Gutachter das Haus für beide bewertet.
  • Sie streiten vor Gericht, und das Gericht bestellt seinen eigenen Gutachter.

Der sicherste Weg ist ein gemeinsamer Gutachter, und dazu eine schriftliche Abmachung, dass beide das Ergebnis annehmen. Das nennt sich Schiedsgutachten. Sie sparen damit den Streit über den Wert und die Kosten für zwei Gutachten. Lassen Sie die Abmachung von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Sie können auch von Ihrem Ehepartner verlangen, dass der Wert seines Vermögens ermittelt wird. Wer das verlangt, trägt die Kosten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe von 2009 selbst.

Wer das Wertgutachten für das Haus bezahlt

Ein Gutachten für ein Einfamilienhaus kostet nach Angaben eines Gutachterbüros etwa 1.500 bis 3.500 Euro, je nach Umfang. Das Gericht bezahlt seinen Gutachter nach einem festen Satz von 125 Euro je Stunde. Wer zahlt, hängt davon ab, wie Sie vorgehen.

Vier Wege, das Haus bewerten zu lassen, und wer dabei zuerst zahlt.
WegWer beauftragtWer zahlt zuerstWas das Ergebnis bewirkt
Gemeinsamer GutachterBeide zusammenMeist beide je zur HälfteBeide können es annehmen, am besten schriftlich vereinbart
Gutachter eines EhepartnersEiner alleinDer Auftraggeber, eine Verrechnung im Ausgleich ist später möglichBindet den anderen nicht
SchiedsgutachterBeide zusammenMeist beide je zur HälfteGilt für beide, wenn sie es vorher vereinbart haben
Gutachter des GerichtsDas FamiliengerichtZunächst, wer den Beweis beantragt, als VorschussGrundlage für die Entscheidung des Gerichts

Wählt das Gericht den Gutachter, verteilt es die Kosten später nach dem Ausgang des Verfahrens. Einen Vorschuss zahlt vorher, wer den Beweis beantragt hat.

So bereiten Sie das Wertgutachten in 6 Schritten vor

  1. Notieren Sie den Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird oder wurde. Auf diesen Tag muss das Gutachten den Wert beziehen.
  2. Sammeln Sie die Unterlagen: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Baupläne, Nachweise über Umbauten und die Restschuld des Kredits am Stichtag.
  3. Schlagen Sie Ihrem Ehepartner einen gemeinsamen Gutachter mit Nachweis vor, etwa eine von der Kammer bestellte oder zertifizierte Person.
  4. Halten Sie schriftlich fest, wer zahlt und dass beide das Ergebnis annehmen. Lassen Sie diese Abmachung anwaltlich prüfen.
  5. Schreiben Sie in den Auftrag den Zweck, den Stichtag und den Zustand des Hauses an diesem Tag.
  6. Begleiten Sie den Termin im Haus gemeinsam und lesen Sie den Entwurf auf Fehler bei Fläche, Baujahr und Ausstattung.

Einigen Sie sich nicht, lassen Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten. Wie das Haus im Ausgleich zählt, hängt an Ihrem Vertrag, an Ihrem Haus und an den Fristen im Verfahren, und das lässt sich hier nicht für jeden Fall beantworten.

Häufige Fragen

Welcher Stichtag gilt für den Wert des Hauses bei der Scheidung?

Für den Wert des Hauses gilt der Tag, an dem dem anderen Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird. Der Tag der Trennung ist nicht der Stichtag. Was mit dem Haus danach passiert, ändert den Ausgleich nicht mehr.

Muss ich das Gutachten meines Ehepartners für das Haus akzeptieren?

Nein, ein Gutachten, das Ihr Ehepartner allein beauftragt hat, bindet Sie nicht. Sie können es prüfen, ein Gegengutachten beauftragen oder einen gemeinsamen Gutachter vorschlagen. Einigen Sie sich nicht, bestellt das Gericht im Verfahren einen eigenen Gutachter.

Wer zahlt das Wertgutachten für das Haus bei einer Scheidung?

Beauftragen beide Ehepartner den Gutachter gemeinsam, teilen sie die Kosten meist je zur Hälfte. Beauftragt nur einer, trägt er die Kosten zunächst selbst, eine Verrechnung im Ausgleich ist später möglich. Beim Gericht zahlt zuerst, wer den Beweis beantragt, und das Gericht verteilt die Kosten später.

Was kostet ein Gutachten für ein Einfamilienhaus bei einer Scheidung?

Ein Gutachten für ein Einfamilienhaus kostet nach Angaben eines Gutachterbüros etwa 1.500 bis 3.500 Euro, je nach Umfang. Ein vom Gericht bestellter Gutachter rechnet 125 Euro je Stunde ab. Fragen Sie vor dem Auftrag nach einem schriftlichen Preis.

Wird bei der Scheidung der Kaufpreis oder der heutige Wert des Hauses angesetzt?

Angesetzt wird der Marktwert am Stichtag, nicht der Kaufpreis von damals. Davon ziehen Sie Kredite und Grundschulden ab, die auf dem Haus lasten. Nur der Rest zählt zu Ihrem Vermögen.

Was gilt bei der Scheidung, wenn das Haus einem Ehepartner schon vor der Ehe gehörte?

Gehörte das Haus einem Ehepartner schon vor der Ehe, oder hat er es später geerbt oder geschenkt bekommen, zählt sein Wert zu Beginn zum Anfangsvermögen. Im Ausgleich zählt dann nur der Zuwachs seither. Belegen Sie deshalb, wann und wie das Haus erworben wurde.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1373 BGB, Zugewinn, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 1374 BGB, Anfangsvermögen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 1376 BGB, Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 1378 BGB, Ausgleichsforderung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 1379 BGB, Auskunftspflicht, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. § 1384 BGB, Berechnung des Zugewinns bei Scheidung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  7. § 317 BGB, Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  8. § 2 ImmoWertV, Wertermittlungsstichtag und Qualitätsstichtag, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  9. Anlage 1 zum JVEG, Sachgebiet 7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  10. Wann ist der Stichtag für die Zugewinnberechnung?, Deubner Verlag,
  11. Zugewinnausgleich bei Immobilienvermögen richtig bewerten, Kanzlei Steinwachs,
  12. Gutachterkosten für Ermittlung des Endvermögens (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 2009, 20 UF 105/09), Haufe,
  13. Hausgutachten bei Scheidung: Wer zahlt und was es kostet, immobilienkonflikte.de,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.