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Wann Ihr Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden ist

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Ihr Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, sobald die Reparatur mehr kostet als ein gleichwertiges Auto. Bis 130 Prozent dieses Preises dürfen Sie trotzdem reparieren lassen, wenn die Werkstatt fachgerecht arbeitet und Sie das Auto danach mindestens sechs Monate fahren. Sonst zahlt die Versicherung nur den Preis eines Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts des beschädigten Autos.

Erlaubter Aufpreis für die Reparatur
30 Prozent mehr, als ein Ersatzauto kostet
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04, Stand 15. Februar 2005
Mindestzeit zum Weiterfahren nach der Reparatur
6 Monate
BGH, Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07, Stand 13. November 2007
Angebote für den Verkaufswert
3 Angebote aus der Region
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08, Stand 13. Oktober 2009
Ein Auto mit eingedrückter Front steht allein auf einem Schotterplatz
Bei einem Totalschaden lohnt sich die Reparatur meist nicht mehr. Bild: KI generiert.

Ab wann Ihr Auto als Totalschaden gilt

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt. Der Gutachter vergleicht dafür zwei Beträge: die Reparaturkosten und den Preis, den ein gleichwertiges Auto auf dem Markt kostet. Diesen Preis nennt Ihr Gutachten Wiederbeschaffungswert. Kostet die Reparatur mehr, gilt Ihr Auto als Totalschaden, auch wenn es technisch noch zu retten wäre.

Dazu kommt ein zweiter Betrag. Der Gutachter schätzt, was das beschädigte Auto beim Verkauf noch bringt. Diesen Betrag nennt das Gutachten Restwert. Bei einem Totalschaden zahlt die Versicherung den Preis des Ersatzautos und zieht den Verkaufswert ab, weil das beschädigte Auto bei Ihnen bleibt.

Der Aufschlag von bis zu 30 Prozent hat einen Grund. Sie kennen Ihr Auto: wie es gefahren, gewartet und repariert wurde. Ein Gebrauchtwagenkäufer weiß das nicht, und ein Auto aus erster Hand kostet auf dem Markt mehr. Deshalb lässt der Bundesgerichtshof den Aufschlag zu.

Reparieren bis 130 Prozent ist erlaubt

Zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, damit der Unfallverursacher die Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zahlt. Erstens muss die Werkstatt fachgerecht und in dem Umfang reparieren, den der Gutachter kalkuliert hat. Eine Notreparatur, die das Auto nur wieder fahrbereit macht, genügt nicht. Zweitens fahren Sie das Auto nach der Reparatur weiter, im Regelfall mindestens sechs Monate.

Beides zeigt, dass Ihnen gerade dieses Auto wichtig ist, und nur dafür gibt es den Aufschlag. In einem Fall, den das Gericht 2007 entschied, verkaufte ein Mann sein repariertes Golf Cabriolet nach knapp vier Wochen. Er bekam deshalb nur den Preis eines Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts. Verkaufen Sie früher, brauchen Sie einen guten Grund und müssen ihn im Streit belegen.

Kosten die Reparatur mehr als 130 Prozent, bleibt es beim Totalschaden. Sie bekommen dann den Preis des Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts. Reparieren dürfen Sie das Auto trotzdem. Die Mehrkosten zahlen Sie dann selbst, denn wie Sie den Schaden beheben, bleibt Ihre Entscheidung.

Was zahlt die Versicherung bei Ihrem Schaden?

Kostet die Reparatur mehr als ein gleichwertiges Ersatzauto?

Ja

Liegt die Reparatur höchstens 30 Prozent über dem Preis des Ersatzautos?

Ja

Sie können die Reparaturkosten verlangen, wenn Sie fachgerecht reparieren lassen und das Auto mindestens sechs Monate weiterfahren. Sonst gibt es nur den Preis des Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts.

Nein

Es bleibt beim Totalschaden: Sie erhalten den Preis des Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts. Reparieren dürfen Sie auf eigene Kosten.

Nein

Es ist kein Totalschaden. Die Reparaturkosten werden gezahlt, und der Verkaufswert wird nicht abgezogen, wenn Sie das Auto mindestens sechs Monate weiterfahren.

Die Reparatur kostete 4.251 Euro, ein Ersatzauto 4.200 Euro

In einem Fall aus dem Jahr 2009 kostete die Reparatur 4.251,16 Euro mit Mehrwertsteuer, ein gleichwertiges Auto 4.200,00 Euro. Ohne Mehrwertsteuer lag die Reparatur bei 3.572,40 Euro. Das beschädigte Auto brachte beim Verkauf noch 1.680,00 Euro.

Die vier Beträge aus dem Gutachten eines Falls aus dem Jahr 2009.
Position im GutachtenBetragWas das ist
Reparaturkosten brutto4.251,16 EuroWerkstattpreis mit Mehrwertsteuer
Reparaturkosten netto3.572,40 EuroWerkstattpreis ohne Mehrwertsteuer
Wiederbeschaffungswert4.200,00 EuroPreis eines gleichwertigen Autos mit Mehrwertsteuer
Restwert1.680,00 EuroWas das beschädigte Auto beim Verkauf noch bringt

Das Gericht verglich die Reparatur mit Mehrwertsteuer und den Preis des Ersatzautos, weil beide Beträge auf derselben Grundlage stehen müssen. Damit lag die Reparatur über dem Preis des Ersatzautos. Der Fahrer hatte sein Auto außerdem nur notdürftig repariert. Er bekam deshalb 2.520,00 Euro, also 4.200,00 minus 1.680,00 Euro.

Hätte er fachgerecht repariert und das Auto mindestens sechs Monate gefahren, wären auch die 4.251,16 Euro innerhalb der Grenze gewesen. Denn 130 Prozent von 4.200 Euro sind 5.460 Euro.

Was Ihr beschädigtes Auto noch wert ist

Der Verkaufswert des beschädigten Autos ist der Betrag, der bei der Auszahlung abgezogen wird. Je höher er ausfällt, desto weniger bekommen Sie. Das Gericht hat 2009 entschieden: Der Gutachter muss im Regelfall drei Angebote aus Ihrer Region einholen und im Gutachten nennen.

Ein Gutachten, in dem nur steht, ein Angebot liege vor, genügt nicht. In dem Fall hatte der Gutachter 1.000 Euro angesetzt. Die Versicherung verwies auf einen Aufkäufer in Frankfurt, der 4.210 Euro bot. Dieses Angebot ließen die Gerichte nicht gelten, weil es nicht vom regionalen Markt stammte. Weil das Gutachten seinen Wert nicht belegte, schätzten sie den Verkaufswert selbst auf 2.000 Euro.

Geld statt Reparatur ist möglich

Das Gesetz erlaubt Ihnen, statt der Reparatur den dafür nötigen Geldbetrag zu verlangen. Bei einem Totalschaden ist das der Preis des Ersatzautos abzüglich des Verkaufswerts. Die Umsatzsteuer bekommen Sie nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

So gehen Sie vor, wenn das Gutachten Totalschaden feststellt

  1. Lesen Sie im Gutachten drei Beträge nach: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  2. Vergleichen Sie die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer mit dem Preis des Ersatzautos. Rechnen Sie den Preis mal 1,3, um die Obergrenze zu erhalten.
  3. Entscheiden Sie sich vor der ersten Unterschrift, ob Sie reparieren lassen, sich auszahlen lassen oder das Auto unrepariert behalten.
  4. Wollen Sie reparieren, lassen Sie die Werkstatt genau in dem Umfang arbeiten, den der Gutachter kalkuliert hat, und heben Sie die Rechnung auf.
  5. Fahren Sie das Auto nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter. Verkaufen Sie es früher, halten Sie den Grund schriftlich fest.
  6. Verkaufen Sie das beschädigte Auto erst, wenn Sie den Verkaufswert mit der Versicherung abgestimmt haben.
  7. Bestreitet die Versicherung Beträge aus dem Gutachten, verlangen Sie die Begründung schriftlich.

Ob sich ein Streit über die Grenze oder den Verkaufswert lohnt, hängt an Ihrem Einzelfall. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten, wenn die Versicherung nicht nachgibt.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, wenn die Reparatur mehr kostet als ein gleichwertiges Auto, im Gutachten Wiederbeschaffungswert genannt. Bis zu 30 Prozent darüber dürfen Sie unter zwei Bedingungen trotzdem reparieren lassen. Das hat der Bundesgerichtshof am 15. Februar 2005 entschieden (VI ZR 70/04).

Darf ich mein Auto bei einem Totalschaden reparieren lassen?

Ja, Sie dürfen Ihr Auto auch bei einem Totalschaden reparieren lassen. Der Unfallverursacher zahlt die Reparatur aber nur bis 130 Prozent des Preises eines gleichwertigen Autos. Voraussetzung sind eine fachgerechte Reparatur und sechs Monate Weiterfahren (BGH, VI ZR 89/07 vom 13. November 2007). Darüber zahlen Sie den Mehrbetrag selbst.

Zählen bei der Grenze die Reparaturkosten mit oder ohne Mehrwertsteuer?

Bei der Prüfung der Grenze zählen in der Regel die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer. Das hat der Bundesgerichtshof am 3. März 2009 entschieden (VI ZR 100/08), weil Reparatur und Ersatzauto auf derselben Grundlage verglichen werden müssen. Das gilt besonders, wenn Sie nur eine Notreparatur machen lassen.

Wie kommt der Restwert im Gutachten zustande?

Der Gutachter holt für den Restwert im Regelfall drei Angebote aus Ihrer Region ein und nennt sie im Gutachten. Das hat der Bundesgerichtshof am 13. Oktober 2009 entschieden (VI ZR 318/08). Ein Gutachten ohne Angaben zu Zahl und Herkunft der Angebote reicht nicht aus.

Bekomme ich Geld, wenn ich mein Auto bei einem Totalschaden nicht reparieren lasse?

Ja, Sie können sich den Schaden bei einem Totalschaden auch ohne Reparatur in Geld auszahlen lassen. Sie erhalten dann den Preis eines gleichwertigen Autos abzüglich des Verkaufswerts des beschädigten Autos. Das Gesetz erlaubt Ihnen ausdrücklich, statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04 (Reparatur bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert nur bei fachgerechter Reparatur im Umfang der Kalkulation), Bundesgerichtshof,
  3. BGH, Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07 (Integritätsinteresse, im Regelfall sechs Monate Weiternutzung), Bundesgerichtshof,
  4. BGH, Urteil vom 3. März 2009, VI ZR 100/08 (Vergleich mit den Bruttoreparaturkosten, Notreparatur), Bundesgerichtshof,
  5. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08 (Restwert, drei Angebote auf dem regionalen Markt), Bundesgerichtshof,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.