So läuft der Streit über die Schadenhöhe bei Kasko ab
Kasko heißt der Teil Ihrer Autoversicherung, der Schäden am eigenen Auto zahlt, etwa nach einem Wildunfall oder einem selbst verschuldeten Unfall. Sind Sie mit Ihrem Versicherer über die Höhe des Schadens nicht einig, entscheidet nicht sofort ein Gericht. Ein Versicherer, dessen Bedingungen der Bundesgerichtshof 2025 prüfte, schreibt dafür ein festes Verfahren vor. In den Bedingungen heißt es Sachverständigenverfahren. Ihre Bedingungen können anders lauten, prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag.
Sie und der Versicherer sind uneins
Es geht um die Höhe des Schadens, um den Wert eines gleichwertigen Autos oder um den Umfang der nötigen Reparatur.
Jede Seite benennt einen Gutachter
Sie und Ihr Versicherer benennen je einen Kfz-Sachverständigen. Benennt eine Seite nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung, bestimmt die andere Seite auch diesen Gutachter.
Die beiden Gutachter bilden einen Ausschuss
Sie legen gemeinsam die Schadenhöhe fest.
Bei Uneinigkeit entscheidet ein dritter Gutachter
Ihn wählen die beiden Gutachter vor Beginn des Verfahrens. Einigen sie sich nicht, benennt ihn das zuständige Amtsgericht. Sein Ergebnis muss zwischen den beiden Schätzungen der anderen liegen.
Die Kosten folgen dem Ergebnis
Sie und Ihr Versicherer tragen die Kosten des Verfahrens im Verhältnis von Gewinnen zu Verlieren.
Das Verfahren soll den Streit rasch und mit Fachwissen klären, ohne einen langen und teuren Prozess. Nach der Rechtsprechung ist es deshalb eine Voraussetzung dafür, dass die Versicherungsleistung fällig wird. Holen Sie sich vor einer Klage deshalb Rat.
Darf ich einen eigenen Gutachter beauftragen?
Ihnen steht frei, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Ob Ihr Versicherer ihn bezahlt, hängt davon ab, warum Sie ihn beauftragen. Nach dem Gesetz muss der Versicherer die Kosten für einen Gutachter, den Sie hinzuziehen, nicht erstatten. Ausnahmen gibt es in zwei Fällen: Ihr Vertrag verpflichtet Sie dazu, oder der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert.
Beauftragen Sie einen Gutachter also von sich aus und ohne Streit, tragen Sie die Kosten in der Regel selbst. Beim Streit über die Schadenhöhe schreibt Ihr Vertrag das Verfahren dagegen selbst vor und regelt auch die Kosten. Sie tragen dann den Anteil, in dem Sie verlieren.
Anders ist es nach einem Unfall, den ein anderer verschuldet hat. Dort dürfen Sie den Gutachter grundsätzlich frei wählen. Wie das abläuft, lesen Sie bei Kfz-Gutachten nach einem Unfall beauftragen.
Wer bei Kasko den Gutachter zahlt
Im Verfahren gilt: Wer mehr durchsetzt, zahlt weniger. Ein Urteil von 2025 zeigt aber, wo die Stolperfalle liegt. Reagiert Ihr Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen, dürfen Sie den zweiten Gutachter selbst bestimmen.
In dem Fall taten das Gutachterbüros von Versicherungsnehmern in 13 Verfahren. Der Gutachter, den sie für die Versicherung benannten, forderte danach 11.700,52 Euro von dieser Versicherung. Er bekam nichts. Das Gericht begründete das so: Die Klausel erlaubt nur, den Gutachter zu bestimmen. Eine Vollmacht, im Namen der Versicherung einen Vertrag mit ihm zu schließen, steckt darin nicht.
Für Sie heißt das: Bestimmen Sie den Gutachter für die Versicherung selbst, schließen Sie den Vertrag mit ihm im eigenen Namen. Die Rechnung geht dann zunächst an Sie. Ihr Versicherer muss Ihnen die Kosten aber erstatten, weil Sie damit ein Geschäft für ihn erledigen. Auf Verlangen muss er auch einen Vorschuss zahlen.
Wann die Entscheidung der Gutachter nicht bindet
Die Feststellung der Gutachter bindet Sie und Ihren Versicherer nicht in jedem Fall. Weicht sie offenbar erheblich von der wirklichen Lage ab, gilt sie nicht, und ein Gericht entscheidet über die Schadenhöhe. Das gilt auch, wenn die Gutachter die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Wo die Grenze für erheblich liegt, nennt das Gesetz nicht. Das klären im Streit die Gerichte. Muss ein Gericht den dritten Gutachter benennen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.
So gehen Sie vor, wenn Ihre Kasko einen Gutachter schickt
- Lassen Sie den Gutachter Ihres Versicherers den Schaden ansehen und verlangen Sie eine Kopie seines Gutachtens.
- Suchen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen die Regel zur Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe.
- Widersprechen Sie der Schadenhöhe schriftlich und begründen Sie, welchen Betrag Sie für richtig halten.
- Benennen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen und halten Sie das Datum der Aufforderung fest.
- Schließen Sie den Vertrag mit Ihrem Gutachter im eigenen Namen und fordern Sie beim Versicherer schriftlich einen Vorschuss für die Kosten an.
- Bestimmen Sie den Gutachter für den Versicherer selbst, ist auch dieser Vertrag Ihr eigener. Der Gutachter kann sein Honorar dann nicht direkt beim Versicherer einfordern.
- Einigen sich die Gutachter nicht auf den dritten, benennt ihn das zuständige Amtsgericht.
- Halten Sie das Ergebnis für offensichtlich falsch, lassen Sie sich beraten, ob ein Gericht es überprüfen kann.
Ob Ihr Vertrag den hier beschriebenen Wortlaut hat, ob eine Frist läuft und ob sich ein Gerichtsverfahren lohnt, hängt an Ihrem Einzelfall. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht beraten, bevor eine Frist verstreicht.
Häufige Fragen
Darf ich bei Kasko einen eigenen Gutachter beauftragen?
Ja, Ihnen steht frei, bei Kasko einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Ihr Versicherer muss die Kosten dafür aber nur erstatten, wenn Ihr Vertrag Sie dazu verpflichtet oder er Sie dazu aufgefordert hat. Ohne Aufforderung und ohne Streit zahlen Sie den Gutachter in der Regel selbst.
Wer zahlt den Gutachter bei Streit mit meinem Autoversicherer über die Schadenhöhe?
Bei Streit über die Schadenhöhe tragen Sie und Ihr Versicherer die Kosten des Verfahrens nach den Bedingungen, die der Bundesgerichtshof 2025 prüfte, im Verhältnis von Gewinnen zu Verlieren. Haben Sie den Gutachter für die Versicherung selbst bestimmt, rechnet er mit Ihnen ab. Ihr Versicherer muss Ihnen die Kosten dann erstatten (BGH, 9. Juli 2025, IV ZR 199/24).
Was passiert, wenn sich die Gutachter bei Kasko nicht einigen?
Dann entscheidet ein dritter Gutachter als Schlichter. Sein Ergebnis muss zwischen den Schätzungen der beiden anderen Gutachter liegen. Einigen sich die beiden nicht auf ihn, benennt ihn das zuständige Amtsgericht.
Bindet mich das Ergebnis der Gutachter bei Kasko in jedem Fall?
Nein, das Ergebnis der Gutachter bindet Sie bei Kasko nicht, wenn es offenbar erheblich von der wirklichen Lage abweicht. Dann entscheidet ein Gericht über die Schadenhöhe. Wo die Grenze für erheblich liegt, nennt das Gesetz nicht.
Muss ich bei Streit über die Schadenhöhe erst das Gutachterverfahren durchlaufen, bevor ich klage?
Schreibt Ihr Vertrag bei Streit über die Schadenhöhe ein Gutachterverfahren vor, ist es nach der Rechtsprechung eine Voraussetzung dafür, dass die Versicherungsleistung fällig wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Juli 2025 unter Hinweis auf frühere Urteile festgehalten (IV ZR 199/24). Lassen Sie sich vor einer Klage beraten, ob der Weg für Ihren Vertrag frei ist.
